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Bundesverwaltungsgericht in Leipzig kippt generelle Ablehnungpraxis der Behörden / Staat darf einen möglichen Heilerfolg nicht blockieren
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Weg für die therapeutische Nutzung von Cannabis freigemacht. Mit einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil verwarf es die generelle Ablehnungspraxis der Behörden. Die nun mögliche Erlaubnis betrifft nur Patienten selbst, eine direkte Anwendung durch Ärzte bleibt verboten.
Nach dem Betäubungsmittelgesetz kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Behandlung von Patienten mit Cannabis erlauben, wenn sie wissenschaftlichen Zwecken dient oder im öffentlichen Interesse liegt. Bislang ging das Institut davon aus, daß die Versorgung eines einzelnen Patienten beide Voraussetzungen nicht erfüllt. In dem Leipziger Verfahren hat auch der Bund diese Auffassung unterstützt.
xxxxxxxxxxxxxxxx Nach dem Urteil widerspricht dies aber einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Januar 2000. Danach sei auch die medizinische Versorgung ein "öffentlicher Zweck", der im Einzelfall eine Selbstbehandlung mit verbotenen Betäubungsmitteln rechtfertigen könne.
Dem folgte nun das Bundesverwaltungsgericht: Die medizinische Versorgung sei "kein globaler Akt". Dabei werde das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verletzt, wenn der Staat verhindere, daß Patienten geheilt oder die Erkrankung wenigstens gemildert werden könne. Schmerz und Leiden berührten auch die Menschenwürde, "die zu achten und zu schützen nach Artikel 1 des Grundgesetzes Aufgabe aller staatlichen Gewalt ist", so die Leipziger Richter weiter.
Der Kläger, ein 56jähriger Rechtsanwalt, leidet unter Multipler Sklerose. Seinen Antrag, Cannabis anwenden zu dürfen, lehnte das BfArM ab. Das Bundesverwaltungsgericht sprach ihm die nach dem Betäubungsmittelgesetz mögliche Erlaubnis zwar nicht unmittelbar zu, es verpflichtete aber das Bundesinstitut, den Antrag neu zu bescheiden und dabei die eigene und die Karlsruher Rechtsprechung zu berücksichtigen.
Dabei führe eine Erlaubnis aber nicht zur Möglichkeit für Ärzte, Cannabis zu verschreiben, argumentierten die Leipziger Richter. Daher dürften Ärzte Cannabis und andere in Anlage 1 des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführte Mittel "in keinem Fall selbst zur Therapie bei einem Patienten einsetzen". Dies hindere sie aber nicht, einen Patienten, der auf der Grundlage einer solchen Erlaubnis Betäubungsmittel selbst anwende "medizinisch zu betreuen und zu begleiten".
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2005, Az: 3 C 17.04; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Januar 2000, Az: 2 BvR 2382/99
Quelle: Ärzte-Zeitung vom 10.1.2006

