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- 4.1.5.1: Ohrenschmerzen: Mit Hausmitteln und Antibiotika behandeln.
- 4.1.5.2: Osteopathie: Rückenbehandlung bringt keinen Nutzen.
- 4.1.5.3: Osteoporose: Schmerztherapie bei Osteoporose stark vernachlässigt.
- 4.1.5.4: Pusten verteibt den Schmerz.
- 4.1.5.5: Quallen: Schmerzhaften Kontakt mit Quallen behandeln.
- 4.1.5.6: Reizdarm: Bakterien lindern Schmerzen.
- 4.1.5.7: Religiöses Gefühl löst schmerzlindernde Hirnfunktion aus.
- 4.1.5.8: Restless-Legs-Syndrom: Neue Tests lüften Rätsel.
- 4.1.5.9: Rheuma: Krankheit schmerzt in Osteuropa stärker.
- 4.1.5.10: Rückenleiden verschwiegen: Versicherungsschutz entfällt.
- 4.1.5.11: Rückenschmerz: Kleinste Bewegungen gegen Rückenbeschwerden.
- 4.1.5.12: Rückenschmerzen stören häufig das Sexualleben.
- 4.1.5.13: Rückenschmerzen: Frühjahrsputz kann dem Rücken schaden.
- 4.1.5.14: Rückenschmerzen: Hilfreiche Übungen am Büroarbeitsplatz.
- 4.1.5.15: Rückenschmerzen: Schlafen Sie gut? Das richtige Bett hilft.
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Handbuch der Impfpraxis
Einmalige Zusammenstellung aktueller Daten zu allen durch Impfung verhütbaren Krankheiten – von A wie Anthrax (Milzbrabd) bis Z wie Zoster (Gürtelrose), ca. 700 Seiten. Vorträge einfach und schnell gestalten mit beiliegender CD-Rom. Mehr
Neue Beiträge im Forum
Das Verschweigen eines Rückenleidens kann den Versicherungsschutz für eine Berufsunfähigkeit kosten. Das entschied das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken in einem Urteil. Denn ein solches Leiden beeinträchtige den Betroffenen regelmäßig, dauerhaft und nahezu täglich. Daher sei die Vermutung gerechtfertigt, dass das Leiden vorsätzlich und arglistig verschwiegen worden sei (Az.: 5 U 31/05-4).
Das Gericht wies mit seinem in der Zeitschrift «OLG-Report» veröffentlichten Urteil die Zahlungsklage einer ehemaligen Busfahrerin gegen ihre private Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Bei Abschluss des Versicherungsvertrages hatte sie nach den Feststellungen des Gerichts ein Rückenleiden verschwiegen. Die Klägerin hatte nur drei Monate nach Abschluss des Vertrages Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt. Die Versicherung hatte den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, als sie von dem Rückenleiden erfuhr. Das OLG sah die Anfechtung als berechtigt an.

